Artikel 1. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber und der Wecovi BV und Wecovi GmbH geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Bedingungen der Auftraggeber sind nur dann anzuwenden, falls ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss der vorliegenden Bedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien anzuwenden sind.
Artikel 2. Angebote und Preisangaben
1. Die bloße Bekanntgabe – sei es innerhalb eines Angebotes oder nicht – von Preisangaben, Kostenvoranschlägen, Vorkalkulationen oder gleichartiger Mitteilungen verpflichtet Wecovi nicht, mit dem Auftraggeber einen Vertrag zu schließen.
2. Angebote von Wecovi sind immer freibleibend und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als zurückgewiesen, sofern es nicht innerhalb von 1 Monat angenommen wird. Wecovi behält sich jederzeit das Recht vor, festzustellen, dass die von ihr zu liefernden Artikel und Dienste nur zu bestimmten Mindestmengen geliefert werden.
Artikel 3. Annullierung
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu annullieren, bevor Wecovi mit der Ausführung dieser Vereinbarung begonnen hat, sofern er den Schaden ersetzt, der Wecovi entstanden ist. Zu diesen Schaden zählen auch die durch Wecovi erlittenen Verluste, der Gewinnausfall und in jedem Fall die Kosten, die Wecovi bereits zur Vorbereitung entstanden sind. Dies gilt auch für reservierte Produktionskapazitäten, georderte Materialen, beauftragte Dienstleistungen und die Lagerung.
Artikel 4. Preise
1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die von Wecovi angegebenen Preise einschließlich Importzölle, Steuern und Abgaben, jedoch ausschließlich der niederländischen Mehrwertsteuer (BTW) und anderer, von Staats wegen erhobener Abgaben und sonstiger Kosten, die aufgrund dieser Bedingungen berechnet werden.
2. Wecovi ist berechtigt, gestiegene Kosten, hierunter fallen u.a. Zölle, Verbrauchssteuern, andere (staatliche) Abgaben und/oder Steuern, sowie von staatlichen Behörden vorgeschriebene Preiserhöhungen, in Rechnung zu stellen; dies gilt auch nach dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. nach Vertragsabschluss.
3. Wecovi behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber gesondert Verwaltungs-/Bearbeitungskosten und/oder einen Transportzuschlag und/oder einen Treibstoffzuschlag zu berechnen; dies gilt auch nach Vertragsabschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten an Wecovi zu zahlen.
4. Falls zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, die Parteien jedoch innerhalb eines zurückliegenden Zeitraums von 1 Jahr einen oder mehrere Verträge mit gleichartigem oder annähernd gleichartigem Inhalt geschlossen haben, wird der Preis auf der Grundlage der dabei zugrunde liegenden Produktionsmethoden und Kalkulationstarife berechnet.
Artikel 5. Bezahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber die aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlen, ohne dass er einen Anspruch auf Rabatte, Verrechnung oder Aufschub hat. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass hierzu eine Inverzugsetzung durch Wecovi erforderlich ist.
2. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen gehalten, auf Wunsch von Wecovi umgehend Sicherheiten für die Zahlung der aufgrund des Vertrages zu zahlenden Beträge zu stellen. Die angebotene Sicherheit muss derart sein, dass die Forderung einschließlich der eventuell darauf entfallenden Zinsen und Kosten gedeckt ist und Wecovi daraus problemlos Regress führen kann.
3. Falls der Auftraggeber gemäß den Ausführungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht rechtzeitig zahlt, so ist er von Rechts wegen in Verzug; er hat Wecovi dann aufgrund der verspäteten Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages ab dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu zahlen.
4. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber über den geschuldeten Rechnungsbetrag sowie über die angesprochenen vertraglichen und gesetzlichen Zinsen hinaus verpflichtet, sowohl die außergerichtlichen als auch gerichtlichen Inkassokosten zu zahlen. Hierunter fallen auch die Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme einschließlich Zinsen unter Beachtung eines Mindestbetrages von Euro 150 festgesetzt.
5. Falls die Rechnung von Wecovi nicht in Euro erstellt wurde, hat Wecovi das Recht, die Zahlung in Euro zum Währungskurs des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wurde oder – je nach Entscheidung von Wecovi – zum Währungskurs des Rechnungstages zu verlangen.
Artikel 6. Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Ablieferung der aufgrund des Vertrages zu liefernden Waren durch Wecovi mitzuwirken. Der Auftraggeber ist in Verzug, ohne dazu gesondert angemahnt zu werden, falls er die zu liefernden Waren nicht unmittelbar nach Aufforderung durch Wecovi dort abholt oder - im Falle der Lieferung an seine Adresse - wenn er sich weigert, die zu liefernden Waren in Empfang zu nehmen.
2. Jede Warenlieferung durch Wecovi an den Auftraggeber geschieht unter Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber all das, wozu er aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, vollständig gezahlt hat; hierunter fallen auch Zinsen und Kosten.
3. Falls in Bezug auf die zu liefernden Waren franco Transport vereinbart wurde, erfolgt dieser auf Kosten des Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt jederzeit das Transportrisiko. Die Annahme von Waren der Wecovi durch den Transporteur gilt als Beweis, dass diese sich zu dem Zeitpunkt in äußerlich einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, aus den Frachtunterlagen oder dem Empfangsbeweis ergibt sich das Gegenteil. Wecovi übernimmt keine Lagerung der zu liefernden Waren, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Falls eine Lagerung stattfindet, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
Artikel 7. Lieferfristen
1. Eine von Wecovi genannte Lieferfrist ist – sofern diese nicht schriftlich und als äußerste Frist festgelegt wurde - lediglich geschätzt und wird erst dann wirksam, nachdem Wecovi den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Wecovi ist, auch bei vereinbartem äußersten Liefertermin, erst dann in Verzug, nachdem der Auftraggeber Wecovi in Verzug gesetzt hat.
2. Die Bindung von Wecovi an einen vereinbarten äußersten Liefertermin verfällt, sofern der Auftraggeber Änderungen in der Spezifikation der Ware wünscht; es sei denn, die geringe Änderung und/oder Verzögerung zwingt Wecovi zumutbar nicht zu einer Änderung der anfänglich von ihr planmäßig festgestellten Produktionskapazität.
3. Der Auftraggeber ist in Hinblick auf die Ausführung des Vertrages durch Wecovi gehalten, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, damit eine rechtzeitige Lieferung durch Wecovi gewährleistet ist; dies gilt insbesondere hinsichtlich der prompten Beantwortung von Fragen von Wecovi und der Vermeidung von mangelhaften Lieferungen.
4. Die Lieferfrist wird aufgeschoben, sofern der Auftraggeber die Bestimmungen dieses Artikels nicht erfüllt oder falls und so lange der Auftraggeber mit der Zahlung irgendeiner aufgrund voriger Lieferungen und/oder der vorliegenden Lieferung verschuldeter Beträge in Verzug ist. Wecovi ist dann befugt, ungeachtet der ihr kraft Gesetz zustehenden Rechte, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Auftraggeber diesen Verzug beseitigt hat. Danach wird Wecovi den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
5. Die Lieferfrist wird ebenfalls aufgrund höherer Gewalt bei Wecovi und/oder ihrem Lieferanten/Fabrikaten ausgesetzt. In dem Fall ist Wecovi berechtigt, die Liefertermine für die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder sie hat das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber aufzulösen, ohne dass Wecovi gegenüber dem Auftraggeber zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. In den nachfolgenden Fällen liegt ebenfalls höhere Gewalt vor: Behinderung durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, staatliche Maßnahmen, Verzögerung bei der Anfuhr von Grund-, Hilfs- und Rohstoffen, Handelswaren oder Verpackungsmaterialen, Brand, Überschwemmung, Frost oder andere Betriebsstörungen wie z.B. Streiks, Betriebsbesetzungen oder derartige Aktionen, Arbeitskräftemangel, exzessive Häufung von Krankheiten unter dem Personal und Transportstörungen. Unter höhere Gewalt fallen zudem alle Umstände, die außerhalb jeglicher Verantwortung von Wecovi liegen wodurch eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages korrekterweise nicht möglich ist; dies ungeachtet der Frage, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren oder nicht.
Artikel 8. Lieferung und Risiko
Die Waren gelten dann als geliefert, sobald der Auftraggeber die freie Verfügung darüber besitzt und Wecovi die üblichen Unterlagen in Empfang genommen hat. Ab dem Moment, zu dem die Waren zur freien Verfügung des Auftraggebers sind und/oder sich auf dem Gelände/in den Gebäuden des Auftraggebers befinden, geht das Risiko in Bezug auf völligen oder teilweisen Verlust, Beschädigung, Diebstahl usw. der Waren zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 9. Reklamationen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Lieferung zügig zu überprüfen, ob Wecovi den Vertrag korrekt erfüllt hat. Er ist zudem gehalten, Wecovi unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald er das Gegenteil feststellt. Der Auftraggeber muss die entsprechende Warenkontrolle und Mitteilung an Wecovi innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durchführen.
2. Nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist braucht Wecovi keine Reklamationen/Beschwerden mehr zu akzeptieren.
Es ist dann davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand angenommen und akzeptiert hat.
3. Sofern der Mangel irreparabel ist, ist Wecovi jederzeit berechtigt, anstelle der früheren mangelhaften Leistung eine neue einwandfreie Leistung zu erbringen.
4. Zwischen den Parteien ist der Vertrag auch erfüllt, sofern es der Auftraggeber versäumt hat, die Warenkontrolle oder die Mitteilung an Wecovi gemäß Absatz 1 dieses Artikels fristgerecht vorzunehmen.
5. Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach Maßgabe von Recht und Billigkeit auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Auftraggeber unannehmbar ist, wird dieser Termin bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem die Warenkontrolle bzw. Mitteilung an Wecovi für den Auftraggeber in angemessener Weise möglich ist.
6. Die Leistung von Wecovi gilt in jedem Falle als ordnungsgemäß erbracht, falls der Auftraggeber die gelieferten Waren oder einen Teil der Lieferung in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet bzw. an Dritte geliefert hat und/oder von Dritten in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder von Dritten geliefert wurden, es sei denn, der Auftraggeber hat nach den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gehandelt.
7. Falls Wecovi eine Beschwerde als begründet erachtet, müssen die Waren an Wecovi zurückgesandt werden; Wecovi wird dann eine Entschädigung in Geld - die in keinem Fall den Wert der gelieferten Waren übertreffen darf – oder ersatzweise eine neue Lieferung vornehmen. Jede andere Form der Entschädigung ist nachdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 10. Eigentum der Produktionsmittel
Alle von Wecovi hergestellten Waren wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel bleiben Eigentum von Wecovi, auch wenn diese als gesonderter Posten im Angebot, im Kostenvoranschlag oder auf der Rechnung angegeben sind. Wecovi ist nicht verpflichtet, diese Sachen dem Auftraggeber auszuhändigen. Darüber hinaus ist Wecovi gehalten, diese für den Auftraggeber zu verwahren.
Artikel 11. Haftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von Wecovi in Einzelverpackung gelieferten und in Verkehr gebrachten Artikel in der von Wecovi stammenden Verpackung zu handeln, ohne (Ver-)Änderungen vorzunehmen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die von Wecovi stammenden oder über Wecovi gelieferten Verpackungen mit einem anderen als dem Inhalt zu benutzen, zu verhandeln oder in den Handel zu bringen, als mit dem, der ursprünglich dem Auftraggeber geliefert wurde. Bei Missachtung der Bestimmungen dieses Absatzes ist der Auftraggeber verpflichtet, neben der Zahlung aller hieraus entstehenden Schäden eine direkt einforderbare Buße in Höhe von e 2.000,- für jede Übertretung zu zahlen.
2. Die Haftung von Wecovi aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf einen Betrag, der nach Recht und Billigkeit im Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.
3. Wecovi ist nicht für Schäden - welcher Art auch immer - haftbar, die entstehen, indem oder nachdem der Auftraggeber die hergestellten Waren nach Ablieferung in Gebrauch genommen, be- und/oder verarbeitet bzw. an Dritte geliefert hat und/oder von Dritten in Gebrauch genommen, be- und/oder verarbeitet oder von Dritten geliefert wurden.
4. Wecovi ist darüber hinaus nicht für Schäden aufgrund eines Gewinnausfalls oder eines geringeren Goodwills gegenüber dem Unternehmen bzw. dem Beruf des Auftraggebers haftbar.
5. Wecovi ist gegenüber dem Auftraggeber niemals haftbar und der Auftraggeber ist verpflichtet, Wecovi in jeglicher Hinsicht gegen Haftungsansprüche Dritter in Bezug auf Kosten, Schäden und Interessen zu gewähren, die als Folge von Taten oder Untätigkeit von Personen von Wecovi oder durch Sachen entstanden sind, die Eigentum von Wecovi sind, bei ihr benutzt werden oder die von Wecovi transportiert und/oder verkauft werden.
Artikel 12. Auflösung des Vertrages
In Fällen höherer Gewalt gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Wecovi berechtigt, den Vertrag aufzulösen; dies gilt auch bei einem Konkurs oder Zahlungsaufschub des Auftraggebers, falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Wecovi nicht mehr nachkommt, wenn der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug gerät. In diesen Fällen kann Wecovi den Vertrag durch schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber auflösen.
Artikel 13. Gültiges Recht und zuständiges Gericht
Wenn Wecovi BV in Zwolle in Holland der Auftragnehmer ist oder Angebote unterbreitet hat, dann unterliegen der Vertrag sowie alle sich daraus ergebenden Angelegenheiten und Streitfälle ausschließlich und jederzeit dem niederländischen Recht. In diesen Fällen ist ausschließlich das Gericht in Zwolle befugt, eventuelle Streitfälle und / oder Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu bearbeiten.